AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“ bezeichnet)
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden ausführen.
2. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
3. Unsere Angebote, Kostenvoranschläge, technische Zeichnungen und technische Beschreibungen sind freibleibend und unverbindlich. Der Empfänger ist nicht berechtigt unsere Unterlagen zu vervielfältigen und/oder Dritten zugänglich zu machen, ohne unsere schriftliche Zustimmung.
§ 2 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden
Der Kunde kann gegen unsere Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis nur mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis oder nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
II. Bestimmungen zur Miete (§§ 3 – 15)
§ 3 Allgemeine Pflichten des Mieters
1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, den Mietzins vereinbarungsgemäß zu bezahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.
2. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstands anzuzeigen.
§ 4 Allgemeine Pflichten des Vermieters, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand dem Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen und in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter oder an eine vom Mieter zur Entgegennahme des Mietgegenstands ermächtigte Person zu übergeben.
2. Der Mieter kann vom Vermieter eine Entschädigung verlangen, wenn der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe des Mietgegenstands in Verzug kommt. Die Entschädigung des Mieters ist bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den (Netto-)Betrag des täglichen Mitpreises des Mietgegenstands.
3. Der Mieter ist zum Rücktritt vom Mietvertrag berechtigt, wenn er dem Vermieter nach dem vereinbarten Beginn der Mietzeit erfolglos eine angemessene Frist zur Übergabe des Mietgegenstands gesetzt hat.
§ 5 Bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene Mängel
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Alle bei der Übergabe erkennbaren und dessen Eignung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch nicht nur unerheblich mindernden Mängel des Mietgegenstands hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich nach dessen Annahme schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Mieter diese Anzeige, gilt der Mietgegenstand in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter bei der Übergabe des Mietgegenstands vorhandene, aber nicht erkennbare Mängel im Sinne des Satzes 1 nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Vermieter schriftlich anzeigt.
3. Der Vermieter kann nach seiner Wahl einen ihm gemäß § 5 Ziff.2 rechtzeitig angezeigten Mangel beseitigen oder dem Mieter auch einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung stellen. Während der Reparatur des Mietgegenstands durch den Vermieter ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit.
4. Der Mieter kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Vermieter eine ihm vom Mieter gesetzte angemessene Frist zur Mangelbeseitigung (gemäß § 5 Ziff.3) schuldhaft fruchtlos verstreichen läßt oder die Mangelbeseitigung fehlschlägt.
§ 6 Arbeitszeit, Mietpreis, Nebenkosten, Zahlung und Abholrecht bei Zahlungsverzug
1. Der Berechnung der Miete liegt eine normale Nutzung des Mietgegenstands von bis zu 8 Stunden täglich auf der Basis einer 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) und bis zu 22 Arbeitstagen im Monat zugrunde.
2. Eine über § 6 Ziff.1 hinausgehende längere Nutzungsdauer, Wochenendeinsätze oder erschwerte Einsätze werden zusätzlich berechnet und sind vom Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand länger als 8 Stunden täglich, so hat er zusätzlich zu der nach § 6 Ziff.1 berechneten Miete je angefangener weiterer Betriebsstunde 1/8 des Tagesmietpreises zu entrichten. Bei einer Nutzung des Mietgegenstands an mehr als 5 Tagen in der Woche, hat der Mieter für jeden zusätzlichen Nutzungstag einen Zuschlag in Höhe des Tagesmietpreises zu bezahlen.
3. Der vereinbarte Mietpreis beinhaltet nicht die Kosten für Hin- und Rücktransport (einschließlich Ver- und Entladen), Verpackung, notwendige Montagen und Demontagen, Gestellung von Betriebsstoffen und/oder Bedienungspersonal, einer Maschinenbruchversicherung u.a.. Diese Nebenkosten hat der Mieter stets zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu bezahlen.
4. Wird der Mietgegenstand durch den Vermieter oder eine durch den Vermieter damit beauftragte Spedition zum Mieter oder an einen anderen vereinbarten Ort (bspw. Baustelle des Mieters) hintransportiert und/oder von dort durch den Vermieter oder eine durch den Vermieter damit beauftragte Spedition wieder zum Vermieter zurücktransportiert, so hat der Mieter die Kosten für den Hin- und Rücktransport (einschließlich Ver- und Entladen und Verpackung) stets zusätzlich zum vereinbarten Mietzins zu bezahlen.
5. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird vom Vermieter gesondert berechnet und in der Mietrechnung gesondert ausgewiesen und ist daher vom Mieter stets zusätzlich zu bezahlen.
6. Ist der Mieter mit der Zahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage im Verzug, so kann der Vermieter den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters abholen und über den Mietgegenstand anderweitig verfügen. Der Mieter gestattet dem Vermieter bereits heute den Zutritt zum Mietgegenstand zum Zwecke der Abholung. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, daß der Vermieter durch die Abholung des Mietgegenstands weder Haus- noch Besitzrechte des Mieters verletzt. Die dem Vermieter aus dem Mietvertrag zustehenden Ansprüche bleiben auch nach der Abholung des Mietgegenstands bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Mietzeit etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten von den Forderungen des Vermieters in Abzug gebracht.
§ 7 Stilllegeklausel
1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die der Mieter den Mietgegenstand gemietet hat, infolge von weder vom Mieter noch von dessen Auftraggeber zu vertretenden Umständen (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, so gilt die Zeit ab dem elften Kalendertag bis zum Wegfall der vorbezeichneten Umstände als Stilllegezeit.
2. Die auf eine bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilllegezeit verlängert.
3. Der Mieter hat für die Stillegezeit den auf der Vorderseite dieses Mietvertrages vereinbarten Prozentsatz des für eine normale Nutzung des Mietgegenstands (vgl. § 6 Ziff. 1 dieser Mietbedingungen) anfallenden Mietpreises zu bezahlen; falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %. Er trägt auch die während der Stilllegezeit anfallenden Kosten und Beiträge zur Maschinenbruchversicherung (vgl. § 15 dieser Mietbedingungen).
4. Der Mieter hat dem Vermieter sowohl den Beginn bis auch das Ende der Stilllegezeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen und auf dessen Verlangen nachzuweisen.
§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b) den Mietgegenstand auf seine Kosten sach- und fachgerecht zu warten und zu pflegen und
c) dem Vermieter notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzuzeigen und durch ihn ausführen zu lassen. Die dadurch anfallenden Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstands dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen.
2. Die Mietzeit endet mit dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, nicht jedoch bevor der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teile in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft; § 6 Ziff. 5 letzter Halbsatz dieser Mietbedingungen gilt entsprechend.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Ziff. 1 b) und c) dieser Mietbedingungen gelten entsprechend.
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, daß der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch am selben Tag zu überprüfen.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seiner in § 8 dieser Mietbedingungen geregelten Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen des Mietgegenstands ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten anzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstands gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 9 Ziff. 4 dieser Mietbedingungen nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Dritten Rechte irgendwelcher Art am Mietgegenstand einräumen. Der Mieter ist auch nicht berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten.
2. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung o.ä. Rechte am Mietgegenstand geltend macht. Darüber hinaus hat der Mieter den Dritten unverzüglich schriftlich auf das Eigentum des Vermieters am Mietgegenstand hinzuweisen.
3. Der Mieter hat stets geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Mietgegenstands gegen Diebstahl zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Der Mieter hat dem Vermieter sämtliche aus Verstößen gegen die Bestimmungen des § 11 Ziff. 1 bis Ziff. 4 dieser Mietbedingungen resultierende Schäden zu ersetzen.
§ 12 Haftungsbeschränkung des Vermieters
Soweit in diesen Mietbedingungen die Haftung des Vermieters nicht besonders geregelt ist, bestehen Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter nur
a) bei grobem Verschulden des Vermieters,
b) bei der schuldhaften, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdender Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hinsichtlich des bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schadens,
c) bei auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie
d) in den Fällen, in denen der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden von privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
§ 13 Kündigung
1.
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit können beide Vertragspartner den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a Abs. 3 BGB) kündigen.
c) Mietverträge auf unbestimmte ohne Mindestmietdauer können beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a Abs. 3 BGB) kündigen.
2. Die Vertragspartner sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Vermieter ist insbesondere zur Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn
a) der Mieter mit der Bezahlung eines vom Vermieter nach Fälligkeit schriftlich angemahnten Betrages länger als 14 Kalendertage in Verzug ist,
b) dem Vermieter nach Vertragsschluß erkennbar wird, daß sein Anspruch auf Bezahlung des Mietpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird,
c) Mieterwechsel zu Protest gehen oder Mieterschecks nicht eingelöst werden,
d) der Mieter den Mietgegenstand ohne Einwilligung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt,
e) der Mieter gegen die Bestimmungen des § 8 Ziff. 1 oder § 11 Ziff. 1 – Ziff. 4 dieser Mietbedingungen verstößt oder
f) der Mieter einem Dritten den Mietgegenstand überläßt.
3. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos, finden die Bestimmungen des § 6 Ziff. 6 sowie der §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
§ 14 Verlust des Mietgegenstandes
Der Mieter ist dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Erfüllung der ihm nach § 10 Ziff. 3 dieser Mietbedingungen obliegenden Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstands schuldhaft unmöglich ist.
§ 15 Maschinenbruchversicherung
1. Der Mieter hat den Mietgegenstand während der Laufzeit des Mietvertrages auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92) zu versichern.
2. Eine Maschinenbruchversicherung gemäß § 15 Ziff. 1 dieser Mietbedingungen kann beim Vermieter mit einem Selbstbehalt (Selbstbeteiligung) des Mieters von je nach Gerät von € 1.250,00 bzw. € 2.500,00 pro Schadensfall abgeschlossen werden. Näheres zum Inhalt sowie den durch eine solche Maschinenbruchversicherung versicherten Gefahren kann einem beim Vermieter erhältlichen Merkblatt sowie den dort ebenfalls erhältlichen Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 92) entnommen werden. Die durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub des Mietgegenstands entstehenden Schäden sind vom Versicherungsschutz einer beim Vermieter abgeschlossenen Maschinenbruchversicherung nicht umfaßt.
III. Bestimmungen zum Kauf (§§ 16 – 21)
§ 16 Zustandekommen des Vertrages
Unsere Angebote sind freibleibend, das heißt der verbindliche Vertragsabschluß kommt erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande.
§ 17 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
§ 18 Lieferzeit
1. Der Beginn, der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
4. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder eine zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, daß sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
6. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 19 Gefahrenübergang
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
§ 20 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährung nach § 438 Abs. 1 Ziff. 2 b BGB bleibt unberührt.
10. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Gebrauchtmaschinen verkaufen wir unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Zugesicherte Eigenschaften bei Neu- und Gebrauchtmaschinen sind nur diejenigen, die wir dem Käufer gegenüber schriftlich als solche bestätigt haben.
§ 21 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer zur Leistung gesetzten angemessenen Frist die Kaufsache zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag, es sei denn, wir hätten den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Die Möglichkeit, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, bleibt von unserem Herausgabeverlangen unberührt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt ebenfalls kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist dem Besteller untersagt.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt sicherungshalber alle seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an uns ab, ohne daß es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erfolgt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung gilt bis zur Höhe des Betrages, welcher dem dem Besteller in Rechnung gestellten Preis der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) entspricht. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8. Falls der realisierbare Wert aller uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte in der übersteigenden Höhe frei. Die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zur Freigabe steht uns frei
IV. Bestimmungen für Montage- und Reparaturleistungen (§§ 22 – 27)
§ 22 Allgemeines
Der Einsatz unseres Personals bei der Ausführung von Montagen, Reparaturen und Inspektionen und ähnlichen Arbeiten erfolgt ausschließlich – mit Ausnahme solcher Montage- und Reparaturleistungen, zu denen wir im Rahmen einer Garantie- oder Mängelhaftung verpflichtet sind – im Auftrag sowie auf Gefahr und Haftung des Auftraggebers. Für bereitgestellte Hilfskräfte des Auftraggebers wird keine Haftung übernommen.
§ 23 Preisgestaltung
Die Vergütung richtet sich nach den Materialkosten und dem Zeitaufwand. Maßgebend sind die am Tag der Ausführung gültigen Stundensätze; Reise- u. Wartezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden mit den hierfür geltenden Stundensätzen berechnet. Für Überstunden, Nacht- Sonn- und Feiertagsarbeiten werden die bei uns gültigen Zuschläge berechnet. Reisekosten (Kraftfahrzeug, Bahn, Flugzeug), sowie Tage- und Übernachtungsgelder des Montagepersonals werden gesondert berechnet.
§ 24 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat unsere Leute bei der Durchführung von Werksleistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber schon vor dem Eintreffen des Montagepersonals die nötigen Hebezeuge, Geräte, Hilfskräfte Material, elektrische Energie usw. rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen und zwar auch für den Fall, daß die Montage im Preis der einzelnen Lieferungen und Leistungen eingeschlossen oder für die Montage eine Pauschalpreisvereinbarung festgesetzt ist. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
§ 25 Montagefrist
Alle Angaben über Termine und Montagefristen sind freibleibend und unverbindlich.
§ 26 Abnahme
Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftragnehmer stattgefunden hat.
§ 27 Haftung für Mängel
Der Auftragnehmer haftet nach Beendigung der Montage für Mängel, wenn sie innerhalb von 30 Tagen nach Montagebeendigung auftreten. Mängelerscheinungen müssen vom Auftragnehmer unverzüglich angezeigt werden, andernfalls kann keine Haftung durch den Auftragnehmer übernommen werden. Die Haftung beschränkt sich unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche des Auftraggebers auf die Beseitigung der Mängel.
V. MTS-Pilot (§§ 28 - 32)
Ist Gegenstand des Miet- oder Kaufvertrages ein Produkt aus der Produktfamilie „MTS-Pilot“ gelten zusätzlich zu den vorstehenden Bedingungen zur Miete (II. §§ 3 - 15) bzw. zum Kauf (III. §§ 16 - 21) die nachfolgenden besonderen Bestimmungen, wobei diese im Zweifel vorgehen.
§ 28 „MTS-Pilot“ - Anwendungsvoraussetzungen
1. Zur Anwendung des Produkts wird dem Kunden die zur konkreten Anwendung erforderliche Software zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen erfolgen abhängig von dem konkreten Produkt.
2. Wird die Software mit unserer Zustimmung vom Kunden auf eigener Hardware des Kunden eingesetzt, hat der Kunde selbständig die Erfüllung der für den Einsatz der Software erforderlichen Systemvoraussetzungen zu prüfen. Die erforderlichen Systemvoraussetzungen werden dem Kunden auf Nachfrage vom Support mitgeteilt.
§ 29 Support
Für Fragen rund um „MTS-Pilot“ steht unser Support unter der auf dem Gerät angegebenen Telefonnummer zu den üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung.
§ 30 Hard- und Software
1. Die Grundlage für die Anwendung der Produkte „MTS-Pilot“ ist ein Windows-Betriebssystem der Microsoft Corporation, Redmond, Vereinigte Staaten.
2. Wird bei der Durchführung des Miet- oder Kaufvertrages dem Kunden ein Tablet-PC geliefert, so sind darauf das Betriebssystem sowie die vereinbarte Software vorinstalliert.<br/> Diese Installation setzt voraus, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Microsoft Corporation zu dem Windows-Betriebssystem akzeptiert und anerkannt werden. Diese können auf Wunsch bei uns angefordert werden. Der Kunde akzeptiert die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellt wegen von ihm schuldhaft begangener Zuwiderhandlungen und Verstöße die MTS AG von Ansprüchen der Microsoft Corporation oder Dritten unwiderruflich und unbedingt frei.<br/> Im Übrigen erfolgt die Installation von uns ausschließlich Namens, in Vollmacht und im Auftrag des Kunden. Der Kunde ist daher auch damit einverstanden, dass wir allein für und gegen ihn der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Microsoft Corporation zustimmen.
3. Wird bei der Durchführung des Miet- oder Kaufvertrages dem Kunden ein Tablet-PC geliefert, so ist darauf die Installation und/oder Nutzung jeder anderen Software durch den Kunden als „MTS-Pilot“ unzulässig.
4. Wird bei der Durchführung des Miet- oder Kaufvertrages dem Kunden ein Tablet-PC geliefert, so ist dessen Benutzung im Internet unzulässig.
5. Updates der Anwendungssoftware sowie des Betriebssystem werden kostenfrei im Support durchgeführt. Von durchzuführenden Updates wird der Kunde rechtzeitig informiert.<br/> Die automatische Updatefunktion des Betriebssystems ist bewusst deaktiviert. Sollte der Kunde selbst diese Funktion aktivieren, können Schäden, Störungen, Datenverluste sowie Fehlfunktionen auftreten, weshalb die Benutzung dieser automatischen Updatefunktion durch den Kunden auf eigenes Risiko und eigene Gefahr des Kunden erfolgt.
§ 31 Datenschutz
1. Bei der Installation des Betriebssystems wird einem Datenaustausch mit der Microsoft Corporation, soweit dies der fehlerfreien Anwendung der Software von „MTS-Pilot“ nicht entgegensteht.
2. Ein Datenaustausch aufgrund der Installation und der Nutzung der Software von „MTS-Pilot“ erfolgt nicht.
§ 32 Haftung
1. Zusätzlich zu den vorstehenden Haftungsbeschränkungen haften wir nicht für Fehler und Schäden infolge nicht korrekter Anwendung. Die zu dem konkreten Bauvorhaben vorliegenden Daten (DGM, Pläne, etc.) werden eigenverantwortlich vom Kunden geprüft, eine Prüfung durch die MTS AG erfolgt nicht.
2. Die Anwendung „MTS-Pilot“ entlastet den Kunden nicht von der eigenständigen Prüfung und Überwachung der plangerechten Ausführung.
3. Für Mängel, Schäden, Störungen, Datenverluste oder Fehlfunktionen infolge der Installation und/oder Nutzung von fremder Software übernimmt die MTS AG keine Haftung. Das gilt insbesondere im Falle der Lieferung eines Tablet-PC an den Kunden bei der Durchführung des Miet- oder Kaufvertrages.
4. Die MTS AG übernimmt ebenfalls keine Haftung in den Fällen, in denen Mängel, Schäden, Störungen, Datenverluste oder Fehlfunktionen auf die Nutzung des Geräts im Internet zurückzuführen sind. Das gilt insbesondere im Falle der Lieferung eines Tablet-PC an den Kunden bei der Durchführung des Miet- oder Kaufvertrages.
5. Die vorstehenden Ziff. 3 und 4 gelten entsprechend für die Verwendung der Software „MTS-Pilot“ auf eigener Hardware des Kunden (siehe § 28 Ziff.2).
6. Für die mangelfreie, vertragsgerechte und fachgerechte sowie die den Regeln der Technik entsprechende Ausführung des Bauvorhabens durch den Kunden übernimmt die MTS AG keine Haftung.
VI. Allgemeine Schlussbestimmungen
§ 33 Schlußbestimmungen - Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sofern unser Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, auch am Allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
<hr/>
Unsere Leasing Vertragsbedinungen stehen Ihnen selbstverständlich auch als Download (PDF) zur Verfügung!
Allgemeine Vertragsbedingungen für Leasingverträge bei Teilamortisation
1. Vertragsabschluss, Vertragsbeginn<br/> Der Leasingvertrag kommt zu Stande, sobald der LG das Leasingangebot angenommen hat.<br/> Der LN/Bürge verpflichtet sich, jede Anschriften- und/oder Namensänderung innerhalb von 8 Tagen dem LG mitzuteilen.<br/> Ratenzahlungen sind stets monatlich fällig.
2. Lieferung/Abnahme<br/> Der LN ist verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich auf Mängel, Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Vereinbarten zu untersuchen und Beanstandungen spezifiziert dem LG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der LN hat das Leasingobjekt abzunehmen, sofern sich keine Beanstandungen ergeben.<br/> Zumutbare Konstruktions- und Formänderungen sowie zumutbare Abweichungen im Farbton und serienmäßigen Lieferumfang muss der LN hinnehmen. <br/> Mit Unterzeichnung durch den LN wird die Abnahmeerklärung zum wesentlichen Bestandteil des Leasingvertrages. Die Kosten und Gefahren aus der Lieferung, Aufstellung, Montage und Demontage des Leasingobjektes trägt der LN.
3. Lieferverzug<br/> Ausgeschlossen sind Ansprüche des LN gegen den LG wegen Nichtlieferung oder nicht fristgemäßer Lieferung durch den Lieferanten, soweit diese die gesetzlichen Ansprüche übersteigen.
4. Leasingraten/Steuern<br/> Leasingraten sind jeweils zum Monatsende, erstmals am Ende des Monats der Lieferung, zu zahlen. Die Leasingraten sind für die Laufzeit des Leasingvertrages fest vereinbart. Die Parteien sind berechtigt, bei einer Veränderung von Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer oder Gebühren während der Vertragslaufzeit eine Anpassung der Leasingraten zu verlangen. Die Zahlung der Raten erfolgt mittels SEPA-Lastschrift. Hierzu muss der LN ein SEPA-Mandat erteilen. <br/> Der Einzug der SEPA-Lastschrift erfolgt zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der LN erklärt sich mit seiner Unterschrift auf dem Leasingvertrag mit dieser Verkürzung einverstanden. Der LN sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des LN, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den LG verursacht wurde. Für die von der Bank des LN nicht eingelösten Lastschriften berechnet der LG dem LN eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 10,00 €. Der LN ist berechtigt, seinerseits den Nachweis anzutreten, dass dem LG kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Sach- und Rechtsmängel<br/> Für die Geltendmachung etwaiger Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6. Gebrauch und Instandhaltung, Reparaturen, Standort<br/> Der LN hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten und schonend und pfleglich zu behandeln. Er darf das Leasingobjekt nur unter sorgfältiger Beachtung der Gebrauchsanweisung sowie der Wartungs- und Pflegeempfehlungen des Lieferanten einsetzen. <br/> Der LN hat die vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungsarbeiten pünktlich durchführen zu lassen. Dasselbe gilt für erforderliche Reparaturen am Leasingobjekt. <br/> Der LN hat alle Gesetze und Vorschriften, die den Besitz und den Betrieb des Leasingobjekts regeln, einzuhalten, insbesondere alle etwaigen Pflichten daraus zu erfüllen. Der LN stellt den LG von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf das Leasingobjekt frei. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche Dritter aus der Verletzung vorgenannter Verpflichtungen und für etwa anfallende Autobahn- oder sonstige Straßennutzungsgebühren.<br/> Befindet sich der LN mit diesen Verpflichtungen hinsichtlich Gebrauch und Instandhaltung in Verzug, ist der LG berechtigt, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, diese Verpflichtung auf Kosten des LN zu erfüllen. <br/> Änderungen und Einbauten am Leasingobjekt bedürfen der schriftlichen Zustimmung des LG. Der LN hat das Leasingobjekt von allen Rechten Dritter freizuhalten. Der LG ist berechtigt, nach Absprache mit dem LN das Leasingobjekt zu überprüfen. Auf Verlangen ist es als Eigentum des LG zu kennzeichnen.<br/> Ohne schriftliche Einwilligung des LG ist es dem LN nicht gestattet, den vereinbarten Standort des Leasingobjektes und seinen Verwendungszweck zu ändern sowie wesentliche Änderungen an dem Objekt durchzuführen.
7. Gefahrtragung<br/> Der LN trägt ab Abnahme des Leasingobjekts die Gefahr für den zufälligen Untergang, den Verlust, den Diebstahl und die Beschädigung des Leasingobjekts, es sei denn, dies ist vom LG zu vertreten. Bei völligem Verlust oder Totalschaden oder einer wesentlichen sonstigen Beschädigung des Leasingobjekts steht dem LN und dem LG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der LN bleibt bis zur Kündigung zur Zahlung der vereinbarten Raten verpflichtet. <br/> Der LG tritt in diesem Fall bereits hiermit alle Ansprüche, die ihm aufgrund seines Eigentums an dem Leasingobjekt gegen Dritte zustehen, an den die Abtretung annehmenden LN ab. Anstelle der Kündigung ist der LN berechtigt, auf seine Kosten das Leasingobjekt instand zu setzen und den Leasingvertrag unverändert fortzusetzen. Über die von ihm getroffene Wahl wird der LN den LG unverzüglich informieren. Wählt der LN die Instandsetzung, so hat er das Leasingobjekt in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen und dies dem LG unverzüglich nachzuweisen.
8. Lasten des Leasingobjektes/Steuern<br/> Gebühren, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten die mit dem Besitz oder bei der Nutzung des Leasingobjektes anfallen, trägt der LN. Bis zur Inbesitznahme des Objektes durch den LG stellt der LN den LG von Ansprüchen jeglicher Art frei, die Dritte aufgrund der Nutzung des Leasingobjektes geltend machen.
9. Versicherung, Abtretung von Schadensersatzansprüchen<br/> Das Leasingobjekt ist durch den LG gegen<br/> - Bedienungsfehler/Ungeschicklichkeit<br/> - Vandalismus<br/> - Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler<br/> - Über- oder Unterdruck<br/> - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung<br/> - Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen<br/> - Naturgewalten (Erdbeben, Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Eisgang, Frost)<br/> - Diebstahl bei sachgemäßer Sicherung<br/> versichert, sofern keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.<br/> Unabhängig vom Verschulden trägt der LN einen Selbstbehalt in Höhe von 2.000,00 EURO je Schadensfall.
10. Kündigung<br/> Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist ausgeschlossen.<br/> Der LG ist berechtigt, aus wichtigem Grund den Vertrag fristlos zu kündigen, insbesondere wenn<br/> a) der LN falsche Angaben über seine Vermögenslage bei Vertragsabschluss gemacht hat, die geeignet sind, die wirtschaftlichen Interessen des LG in erheblichem Umfange zu gefährden und/oder bei Vertragsabschluss Tatsachen verschwiegen hat, die objektiv geeignet sind, den LG vom Vertragsabschluss abzuhalten,<br/> b) der LN für zwei aufeinander folgende Monate mit der Zahlung der Raten in Rückstand ist, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Raten in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Raten für zwei Monate erreicht,<br/> c) der LN trotz Abmahnung verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung seine Vertragspflichten verletzt, insbesondere in unzulässiger Weise über das Leasingobjekt verfügt oder eine Untervermietung bzw. Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne die Zustimmung des LG vornimmt,<br/> d) der LN gegen die Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstößt.<br/> Kündigt der LG das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund, so ist der LN zur sofortigen Herausgabe des Leasingobjektes verpflichtet. Die Regelungen in Ziff. 15 finden analoge Anwendung. Gibt der LN das Leasingobjekt nicht unverzüglich heraus, ist der LG berechtigt, das Leasingobjekt auf Kosten des LN sofort in seinen Besitz zu nehmen und zu verwerten. Der LN ist ausdrücklich mit der Inbesitznahme durch den LG einverstanden und verpflichtet sich hiermit zur Herausgabe des Leasingobjektes.<br/> Der LG hat ferner einen Anspruch auf Schadensersatz, der konkret zu berechnen ist.
11. Verzugszinsen<br/> Bei Zahlungsverzug ist der LG berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. <br/> Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der LN/Bürge ist berechtigt, seinerseits den Nachweis anzutreten, dass dem LG ein geringerer Schaden entstanden ist.
12. Aufrechnung<br/> Gegen fällige Forderungen kann der LN/Bürge aufrechnen, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, von dem LG anerkannt oder unbestritten ist.
13. Untervermietung<br/> Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Leasingobjektes an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LG. Der LN tritt die ihm aus der Untervermietung erwachsenden Ansprüche hiermit an den LG ab, der die Abtretung annimmt.
14. Übertragung von Ansprüchen aus diesem Vertrag<br/> Der LN kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte oder Ansprüche weder übertragen noch verpfänden. Der LG ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich des Eigentums an dem Leasingobjekt auf Dritte zu übertragen.
15. Vertragsende, Andienungsrecht, Rückgabe<br/> Nach Ende der unkündbaren Grundmietzeit steht dem LG das Andienungsrecht zu. Der LG ist nicht verpflichtet, das Andienungsrecht auszuüben. <br/> Übt der LG sein Andienungsrecht aus, so ist der LN verpflichtet, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung oder sonstiger Haftung für das Leasinggut dieses zum vereinbarten Restwert käuflich zu erwerben. Die Zahlung des Restwerts ist nach Ausübung des Andienungsrechts und Zugang der entsprechenden Erklärung des LG beim LN sofort zur Zahlung fällig.<br/> Drei Monate vor Beendigung der Grundmietzeit teilt der LG dem LN mit, ob er ihm eine Verlängerung anbietet oder von dem Andienungsrecht Gebrauch macht. Die Leasingraten im Fall einer Verlängerung entsprechen mindestens dem vereinbarten Restwert. <br/> Liegt der Verkehrswert/Zeitwert über dem vereinbarten Restwert, ist dieser Verkehrswert/Zeitwert für die Berechnung der Anschlussraten maßgebend. <br/> Dem LN steht in diesen Fällen kein Recht zu, das Leasinggut käuflich zu erwerben. Setzt der LN trotz Beendigung des Leasingvertrags die Nutzung des Leasingguts fort, ohne dass ein Kauf- oder Verlängerungsvertrag gemäß den vorstehenden Bestimmungen zustande gekommen ist, so bleibt der LN weiterhin bis zur endgültigen Rückgabe des Leasingguts zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet.<br/> Kommt weder ein Kauf- noch ein Verlängerungsvertrag zustande, ist der LN – unbeschadet der vorstehenden Regelung in Abs. 4 – verpflichtet, das Leasinggut dem LG kostenneutral und gereinigt anzuliefern.
16. Nutzungsentschädigung<br/> Wird das Leasingobjekt nicht termingerecht zurückgegeben, werden dem LN für jeden Tag der Vorenthaltung des Leasingobjektes gegenüber dem LG 1/30 der monatlichen Brutto-Leasingraten berechnet. <br/> Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist dadurch für den LG nicht ausgeschlossen, wobei der LN/Bürge berechtigt ist, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
17. Einsichtsrecht, Mitwirkungspflichten<br/> Der LN ist verpflichtet, dem LG unverzüglich schriftlich alle für die Durchführung des Leasingvertrags und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. aus dem Geldwäschegesetz) wesentlichen Tatsachen anzuzeigen, insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der wirtschaftlich Berechtigten oder der Vertretungs- und Verfügungsbefugnisse (z.B. Vollmachten, Prokura). Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn die Tatsachen in öffentlichen Registern eingetragen und veröffentlicht werden. <br/> Darüber hinaus verpflichtet sich der LN, auch weitergehende gesetzliche Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere nach dem Geldwäschegesetz, zu erfüllen. Schäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt der LN.
18. Datenschutz, Einwilligung in die Datenverarbeitung, Allgemeines<br/> Der LG ist berechtigt, Daten, die auch personenbezogen sein können, über die Beantragung (z.B. LN, Gesamtschuldner, Bürge, Leasingraten, Laufzeit des Leasingvertrages, Beginn und Höhe der Leasingzahlungen) und die Durchführung des Leasingvertrages (z.B. vorzeitige Vertragsablösung, fristlose Kündigung, Klageerhebung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) gem. § 28 BDSG intern zu speichern, für die Bearbeitung des Leasingantrags/-vertrags zu nutzen und zum Zweck der Refinanzierung des Leasingvertrages an ein Refinanzierungsinstitut und/oder Datenpools zur Verbesserung der Branchensicherheit zu übermitteln. <br/> Der LN erklärt hiermit sein Einverständnis zu der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung. Der LG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der LN ist verpflichtet, dem LG Veränderungen in seinen Rechtsverhältnissen umgehend bekannt zu geben. Außerdem verpflichtet sich der LN, dem LG Änderungen seiner Bankverbindung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
19. Schlussbestimmungen<br/> Änderung dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Klausel. <br/> Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des LG; dieser ist aber auch berechtigt, den LN an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.